Der heutige Tag der Kekse hat für uns als Agentur mit Schwerpunkt auf digitaler Markenkommunikation gleich eine zweifache Bedeutung. Nicht nur, dass wir in unseren Kaffeepausen gerne mal den ein oder anderen Schoko-Cookie essen, auch die digitalen Kekse stehen bei uns im Mittelpunkt.
„Vor über einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof ein folgenschweres Urteil für die Online-Marketing-Branche gefällt, das wegweisend ist. Der Umgang mit personenbezogenen Daten und die daraus resultierende Gestaltung der Datenschutzhinweise ist europaweit einheitlich geregelt worden. Dreh- und Angelpunkt sind hierbei die Cookie-Banner, und zwar die technisch nicht notwendigen Cookies, die gesetzt werden. Das EuGH-Urteil legt hier ganz klar fest: der Nutzer muss der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten aktiv zustimmen. Die Betonung liegt auf aktiv“, betont Fabian Schmid. Geschäftsführer der schmiddesign gmbh & co. kg. das bedeutet, dass eine vorangekreuzte Checkbox (Opt-out) keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung voraussetzt. „Sofern das Einholen einer Einwilligung erforderlich ist, darf das Cookie erst gesetzt werden, nachdem der Nutzer seine wirksame Einwilligung gegeben hat, so legt es das Gesetz fest. Der Webseitenbesucher ist außerdem vollumfänglich über das jeweilige Cookie zu informieren“, so Schmid weiter.
Informationen, die wichtig sind
Viele fragen sich, welche Informationen im Rahmen der Einwilligung dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Europäische Gerichtshof hat hier klare Vorstellungen. Nutzer müssen über Art und Funktionsweise, Lebensdauer von Cookies und die Identität der Dienstleister, welche die Cookies verarbeiten, informiert werden. Darüber hinaus sollten die Datenschutzerklärung und das Impressum ohne Beschränkung durch den Cookie-Banner erreichbar sein. Zahlreiche Vorschriften haben sich seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 ergeben. „Ursprünglich sollte die neue E-Privacy-Verordnung zeitgleich rechtskräftig werden. Der Entwurf wurde im Januar 2017 vorgestellt. Allerdings steht die Entwicklung derzeit still“, erläutert Schmid. Das Parlament konnte sich bislang nur auf einen Entwurf einigen. Ein Inkrafttreten ist nach aktuellem Stand nicht abzusehen. Aus diesem Grund bleibt die EU-Cookie-Richtlinie weiterhin in Kraft. In einem Urteil von Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof in Deutschland festgestellt, dass das deutsche Telemediengesetz (TMG) und die EU-Cookies-Richtlinie konform seien, und das deutsche Gesetz ebenfalls ein Opt-in verlangen würde. Aus diesem Grund raten wir dazu, sich nicht an die alte Auslegung des TMG zu klammern.